Methodik

Grundlagen des Lichtbildvergleichs

 

Alle Menschen sind in ihrem äußeren Erscheinungsbild verschieden und damit im Prinzip unterscheidbar.

In der forensischen Praxis ist der Grad der Wahrscheinlichkeit, mit der eine Identität festgestellt werden kann, stark von der Qualität des Bildmaterials (Fotos, Videos) und damit der Anzahl der feststellbaren Merkmale abhängig. Nahe Blutsverwandtschaft kann aufgrund der Vererblichkeit der Merkmalsausprägungen eine Abgrenzung von Personen erschweren oder sogar unmöglich machen. Hierzu ist es je nach Bildqualität des Bezugslichtbildes auch nicht erforderlich, dass es sich um eineiige Zwillinge handelt.

Zur Erfassung der Individualitätaufgrund des äußeren Erscheinungsbildes dienen etablierte Methoden der forensischen Anthropologie und klassischen Kriminalistik (1).

Knussmann (2) beschrieb dieTechnik des Bildvergleichs bereits 1988 prägnant: „Unter Berücksichtigung der Sachlogik und der Merkmals-grundlagen der Identifikation sind aus dem Ausgangsdokument, z. B. einem Überwachungsfoto, Merkmale des Gesichts oder auch der Hände zu extrahieren, deren Erkennbarkeit einzuschätzen, deren Bevölkerungshäufigkeit einzugrenzen,  und schließlich mit den Merkmalen auf dem Vergleichsbild eines Betroffenen zu vergleichen.“

Daraus folgt, dass aus dem Messfoto, Überwachungsfoto oder -video möglichst viele Einzelmerkmale extrahiert werden müssen, deren Analyse dann die Grundlage für den Vergleich bildet. Es liegt auf der Hand, dass mit zunehmender Anzahl beschreibbarer Details (in Abhängigkeit von der sicheren Erkennbarkeit) die Beurteilung der Identität/ Nichtidentität mit einer zu begutachtenden Person nicht nur sicherer, sondern auch für Dritte (Polizei, Staatsanwaltschaft, den Betroffenen oder Angeklagten, seinen Verteidiger und letztendlich den Richter) nachvollziehbarer wird. Für eine hohe Identitätswahr-scheinlichkeit werden somit möglichst viele Merkmale benötigt, die einerseits zumindest teilweise auch selten sind und die andererseits auf dem Bild gut erkennbar sind.

Wenn sehr seltene Merkmale oder sehr individuelle Merkmale (Hautveränderungen wie Narben,Warzen oder Muttermale) vorliegen und auf dem Bezugslichtbild erkennbar sind, kann eine geringere Merkmalsanzahl ausreichen. Ergeben sich beim Merkmalsvergleich Unähnlichkeiten oder gar Widersprüche, so ist die Häufigkeit der Merkmalsausprägung nicht von Belang und muss nicht berücksichtigt werden. In diesem Fall muss nur die Erkennbarkeit auf dem Bezugslichtbild geprüftwerden.

Die Methode des schnellen Erkennens von Personen, die wir im täglichen Leben ständig praktizieren, in die der Gesamteindruck, das Bewegungsmuster und weitere oft nicht exakt benennbare Elemente eingehen, muss bei der Begutachtung vermieden werden. Dennoch darf auch bei der Begutachtung der Gesamteindruck bzw. die Physiognomie als Gefüge feiner und gröberer Einzelmerkmale nicht außer Achtgelassen werden. 

Zunächst sollten aber die einzelnen Merkmalsbereiche mit ihren Einzelmerkmalen auf dem Bezugsbild analysiert werden. Erst dann wird der Merkmalsvergleich mit perspektivisch möglichst gut angepassten Vergleichslichtbildern der zu begutachtenden Person durchgeführt (extrapersoneller Vergleich).

Für einen Identitätsausschluss genügt ein gut erkennbarer Widerspruch. Beim Vorliegen einer geringgradigen Merkmalsunähnlichkeit sollte zunächst geprüft werden, ob sich diese Unähnlichkeit möglicherweise durch Belichtung, Bildqualität, Kontrastverhältnisse, Verdeckungen, Artefakte, etc. erklären lässt.

Wenn tatsächlich mehrere, nicht ohne Weiteres erklärbare  Merkmalsunähnlichkeiten vorliegen, wird auch das eine Identität unwahrscheinlich machen oder sogar ausschließen. Finden sich neben Unähnlichkeiten auch sehr deutliche Ähnlichkeiten, so muss dies genau erläutert werden. Insbesondere könnte eine solche Konstellation ein Hinweis auf die Täterschaft eines nahen Blutsverwandten sein.

Die wissenschaftliche Methodik der Bildidentifikation wurde hauptsächlich im deutschsprachigen Raum beschrieben (3,4,5,6,76,8,10,11,12,13) da sie auf der dort im vorigen Jahrhundert entwickelten erbbiologischen Vaterschaftsbegutachtung aufbaut (9,14,15).

Auch wenn es somit seit Jahrzehnten umfassende Literatur über die Morphologie des Menschen gibt, ist eine Erfassung biostatistischer Daten über die Merkmalsausprägungen in Populationen nur lückenhaft. Grundlegende und standardisierte Studien liegen erst sehr wenige vor (16,18,17). Dies muss vom Sachverständigen bei der Angabe von Identitätswahrscheinlichkeiten berücksichtigt werden. Auch wenn für Merkmale die Auftretenshäufigkeit bekannt ist, sollte die mathematischeBerechnung einer Identitätswahrscheinlichkeit unterbleiben.

Einerseits ist es nicht klar, ob die „wahre“ Merkmalsausprägung tatsächlich der auf dem Bezugslichtbild sichtbaren entspricht (Perspektive), andererseits erreicht man bei der Berechnung sehr schnell sehr hohe Wahrscheinlichkeiten, die eine zu hohe „Sicherheit“ vorspiegeln.

Praxis der Begutachtung

Eignung des Bildmaterials

Zunächst muss der Gutachter das vorliegende Beweismaterial sichten. Hierzu ist in aller Regel eine Akteneinsicht erforderlich. Die auf den Anhörungsbögen eingearbeiteteKopie des Messfotos darf allenfalls als Entscheidungshilfe zur prinzipiellen Eignung des Bildes verwendet werden. Bei Videoaufnahmen ist es meist unumgänglich, dass der Gutachter selbst das Material analysiert und geeignete Standbilder anfertigt. Fotomaterial sollte – wenn eben möglich – in digitaler Form oder aber als Hochglanzabzug angefordert werden.

Probleme können sich ergeben, wenn Videosequenzen oder Fotos in speziellen Dateiformaten vorliegen,die spezielle Viewer-Programme erfordern. Gerade im Rahmen der Straßenverkehrsüberwachung sind solche Programme teilweise nur kommerziell erhältlich. Es muss daher Aufgabe der jeweiligen Bußgeldstelle sein, dem Gericht und dem Sachverständigen brauchbares bzw. das bestmögliche Beweismaterial zur Verfügung zu stellen.

Nach erfolgter Digitalisierung des Beweismaterials kann der Versuch einer Qualitätsverbesserung unternommen werden. Dieser muss sich aber auf Helligkeit, Tonwert und Kontrast beschränken, stets nachvollziehbar sein und darf keinesfalls zu Merkmalsveränderungen führen.

An dieser Stelle sollte der Gutachter noch einmal entscheiden, ob das Bezugslichtbild / Bildmaterial prinzipiell für eine Begutachtung geeignet ist bzw. welcher Grad der Identitätswahrscheinlichkeit maximal erreichbar ist.

Merkmalsanalyse

Zunächst muss allein das Bezugslichtbild / Bildmaterial genau analysiert werden. Hier sind die einzelnen Merkmalsbereiche des Kopfes (Kopfform, Gesichtsform,Gesichtsproportionen, Haaransatz, Stirn-, Augen-, Nasen-, Mund-, Kinn-,Unterkiefer-, Wangen-, Ohrregion und Hals) auszuwerten und zu beschrieben.

Soweit es die Qualität des Bildmaterials zulässt, wird versucht, auch Feinstrukturen zu erfassen. Jeder Merkmalskomplex wird in zahlreiche Einzelmerkmale unterteilt. In der Augenregion sind das beispielsweise Augenbrauen, Oberlidraum, Augenabstand, Augengröße, Lidachsenstellung und Unterlid. Die Beschreibung sollte so genau wie möglich sein und im Falle der Augenbrauen als Submerkmale auch Breite, Höhe, Dichte, Länge, Form und Brauenkopfabstand  umfassen.

In dergerichtlichen Praxis wird immer wieder die Frage gestellt, wie viele erkannte und übereinstimmende Merkmale für eine ausreichend sichere Identifizierungerforderlich sind. Immer wieder wird hier auch eine Mindestanzahl von sieben erkennbaren Merkmalen angeführt. Dies lässt sich aber aus wissenschaftlicher Sicht nicht so pauschal angeben.

Ein Sachverständiger führt beispielsweise das Merkmal „Augenbraue“ als einen Merkmalskomplex an, ein anderer  Sachverständiger summiert die Feinstrukturen und kommt so zu einer deutlich höheren Merkmalsanzahl (Brauenstärke, -höhe, -form, -kopfabstand, Vorhandensein oder Fehlen einer Zwischenbraue).

Vergleichsaufnahme

Für die Begutachtung sollte eine perspektivisch zu dem Bezugslichtbild passendeVergleichsaufnahme vorliegen. Im Idealfall sollte das Vergleichslichtbild durch den Gutachter selber angefertigt werden. Nur so kann ein sicherer, detaillierter, zuverlässiger und nachvollziehbarer Merkmalsvergleich durchgeführt werden.

Aufnahmen aus erkennungsdienstlicher Behandlung durch diePolizei sind für deren Zwecke standardisiert und daher oft nur sehr eingeschränkt für eine Begutachtung verwertbar. Das gilt in verstärkter Form auch für die Bilder aus Personalausweisanträgen, die von den Bußgeldstellen häufig angefordert werden. Eine vollständige Begutachtung ist mit solchen Bildern nur in seltenen Fällen möglich. Sie sind meist nur für eine Vorab-Begutachtung geeignet. Zudem muss bekannt sein, wann die Vergleichsaufnahme angefertigt wurde, da Altersveränderungen auf die Merkmalsausprägungen in unterschiedlichem Maße Einfluss nehmen können (19,20,21).

Chronische Krankheiten können ebenso das Aussehen verändern, womit eine relative Zeitnähe zwischen Bezugs- und Vergleichslichtbild zu fordern ist. Zu den veränderbaren Merkmalen zählen typischer-weise Haar- und Barttracht, Gewichtszunahme und-abnahme sowie Verdeckungen durch Kleidungsstücke und Brillen, etc. Auch die Möglichkeit von stattgefundenen Operationen ist in die Überlegungen einzubeziehen.

Merkmalsvergleich

Nach Abschluss der Merkmalsanalyse am Bezugslichtbild und Anfertigung eines geeigneten Vergleichslichtbildes wird der eigentliche Merkmalsvergleich durchgeführt. Alle am Bezugslichtbild beschriebenen Merkmalskomplexe mit sämtlichen ausgewerteten Merkmalen und Feinstrukturen werden nun mit den Merkmalen der Vergleichsperson auf dem Vergleichsbild verglichen.

Die vorgefundenen Ähnlichkeiten oder Unähnlichkeiten werden beschrieben und diskutiert. Der Gutachter muss darlegen,ob eventuell vorhandene Unähnlichkeiten zum Identitätsausschluss führen müssen oder nicht. Artefakte auf dem Bezugslichtbild, veränderbare Merkmalsausprägung und Mimik müssen beachtet werden. Im Zweifelsfall ist eine Unähnlichkeit zu Gunsten der beschuldigten Person zu werten.

Für die Vergleichsanalyse werdenverschiedene Techniken angewandt. Das bisher beschriebene Verfahren ist alsBasismethodik zu bezeichnen. Eine weitere Technik besteht in der Anlage vonHilfslinien, die bei Identität letztlich als Parallelen, bei Nichtidentität alseine Schar von Strahlen imponieren sollen (22). Ebenso können anmarkanten Stellen Punkte gesetzt werden. Beim Übereinanderlegen dieserPunktwolken bzw. Linienmuster sollte sich bei Identität eine vollständigeDeckung ergeben. Eine weitere Möglichkeit besteht in der Superprojektion. Dieseist aber ausgesprochen aufwendig und geräteintensiv (23). Zudemkönnen Überblendtechniken wie die Superprojektion durchaus suggestiv wirken.

 

Merkmalshäufigkeiten

 

Die Wahrscheinlichkeit der Identität oder Nichtidentität wird ganz bewusst lediglich als verbales Prädikat vergeben, da biostatistische Berechnungen problematisch sind: einerseits fehlen ausreichend große und validierte Datenbanken, die auch die unterschiedliche ethnische Herkunft und das Lebensalter von Personen berücksichtigen. Andererseits sind die Bezugslichtbilder nicht aus einer standardisierten Perspektive aufgenommen. Die „wahre“ Merkmalsausprägung lässt sich daher oft gar nicht erkennen. Würde man nun eine biostatistische Berechnung mit der „scheinbaren“ Merkmalsausprägung durchführen, würde das zwangsläufig zu einem falschen Ergebnis führen.

Bei der Einschätzung der Häufigkeit eines Merkmals wird daher in der Regel von Erfahrungswertenausgegangen und dementsprechend ausgesprochen zurückhaltend vorgegangen, im  Zweifelsfall immer zu Gunsten der betroffenen Person. Tritt ein Merkmal häufig in der Normalbevölkerung auf, so ist es wenig individualtypisch. Bei weniger häufigem Auftreten ist es mäßig individualtypisch. Bei seltenem Auftreten ist es als individualtypisch zu bezeichnen. Bei sehr individualtypischen Merkmalsausprägungen (z. B. markante Furchen- und Falten, Narben, Hautveränderungen) spricht man von Individualmerkmalen.

Zur Einstufung derWahrscheinlichkeit von Identität und Nichtidentität werden nach Schwarzfischer die folgenden verbalen Prädikate vergeben:

Identität mit an Sicherheit grenzenderWahrscheinlichkeit gegeben,

Identität höchst wahrscheinlich,

Identität sehr wahrscheinlich,

Identität wahrscheinlich,

Identität nicht entscheidbar,

Nichtidentität wahrscheinlich,

Nichtidentität sehr wahrscheinlich,

Nichtidentität höchst wahrscheinlich,

Nichtidentität mit an Sicherheitgrenzender Wahrscheinlichkeit gegeben.

 

Zwischenprädikate sind möglich, sollten aber näher erläutert werden. Verdeckungen einzelner Merkmalsbereiche bei ansonsten guter Qualität des Bezugslichtbildes und guter Übereinstimmung der einsehbaren Merkmalsausprägung können eine Begründung hierfür darstellen. Eine Reduzierung auf insgesamt sechs Bewertungsstufen – wie an anderer Stelle propagiert (24) – sollte nicht erfolgen, da das Schema für die Bewertung zu starr wird (25, 26,27).

Wie bereits angesprochen, sind mathematische Häufigkeitsangaben zur Ausprägung der Merkmale kaum möglich, da entsprechende Studien fehlen. Man muss aber anmerken, dass nicht das Einzelmerkmal, sondern die Gesamtzahl der Merkmale den Identifizierungsgrad bestimmt.

Letzterer würde durch Multiplikation ermittelt. Ein Merkmal, welches eine Häufigkeit von 50 Prozent (0,5) in der Bevölkerung aufweist, ist als recht schlechtes Identifizierungsmerkmal zu bezeichnen. Stellt man aber 3 solcher Merkmale fest, so ergibt sich die Berechnung 0,5 mal 0,5 mal 0,5 gleich 0,125.Diese drei „Allerweltsmerkmale“ zusammen weisen nur noch 12,5 Prozent der Bevölkerung auf.

Daraus folgt, dass sehr schnell eine hohe Identitätswahrscheinlichkeit erreicht wird, auch wenn sie zahlenmäßig nicht belegbar ist. Weitere Probleme tauchen bei fremdem ethnischen Hintergrund auf.Hier gelten für viele Merkmale oft andere Häufigkeitsverteilungen als beim Mitteleuropäer. Man denke nur einmal an die Ausprägung der Augenbrauen oder die Nasenform.

Wurde im Strafverfahren vor der Begutachtung mit dem Bild des Täters gefahndet (BKA-Foto-Umlauf, Medien) und damit ein Tatverdächtiger ermittelt, was im Rahmen des Verkehrsrechts natürlich eher selten zutrifft,  so ist das Prinzip der Vorauswahl zubeachten: Jeder benannte Tatverdächtige wird dem wahren Täter in irgendeiner Form ähnlich sehen. Da man nicht weiß, welche Merkmale zu einer Wiedererkennung des Tatverdächtigen durch Zeugen geführt haben, muss man sehr vorsichtig vorgehen.

Dies gilt besonders für normalerweise eher seltene ,individualtypische Merkmale, denn ein ansonsten sehr seltenes Merkmal kann in der Gruppe der „erkannten“ Tatverdächtigen häufig vorkommen. Bei der Begutachtung ist daher selbst geringsten Unähnlichkeiten besondere Beachtung zu schenken. Häufig wird das Prinzip der Vorauswahl in der Praxis zu einer Verringerung des Wahrscheinlichkeitsprädikats führen.

Um das berücksichtigen zu können und eine Fehlbegutachtung zu vermeiden, muss derLichtbildsachverständige eine sorgfältige Akteneinsicht in die polizeilichen oder gerichtlichen Akten nehmen.

Einschränkungen der gutachterlichen Aussage

Der Gutachter erstattet sein Gutachten grundsätzlich unter dem Vorbehalt, dasskeine nahen Blutsverwandten der tatverdächtigen Person alternativ in Frage kommen dürfen, sowie die dem Gutachten zugrunde liegenden Vergleichslichtbilder tatsächlich den Tatverdächtigen darstellen (wichtig bei Fremderstellung der Aufnahmen; Notwendigkeit der Identitätsklärung durch Ausweispapiere). Ebenso wird unterstellt, dass keine absichtliche, nicht erkennbare Veränderung der aufd em Bezugslichtbild abgebildeten Person oder der tatverdächtigen Person zum Zeitpunkt der Lichtbildaufnahmen vorlag.

Nicht selten werden nahe Blutsverwandteals mögliche Betroffene oder Täter benannt. Im Bußgeldverfahren wäre für diese Personen meistens längst Verjährung eingetreten.

Da beispielsweise Geschwister, rein genetisch betrachtet, eine theoretische Ähnlichkeit von Null bis Einhundert Prozent aufweisen können, müssen diese in der Regel dem Sachverständigen ebenfalls persönlich vorgestellt werden, es sei denn, es liegen aktuelle und perspektivisch angepasste Vergleichsaufnahmen vor.

Ohne Einbeziehung in den Lichtbildvergleich lassen sich nahe Blutsverwandte  in der Regel nicht ausschließen. Bei eineiigen Zwillingen ist die größte Ähnlichkeit gegeben, was eine ausreichend sichere Unterscheidung leider häufig unmöglich macht. Es muss aber erwähnt werden, dass sich mit zunehmendem Alter auch bei eineiigen Zwillingen durchaus Unähnlichkeiten ausbilden. Bei zweieiigen Zwillingen liegt die Sache anders:Sie sind sich nicht ähnlicher als „normale“ Vollgeschwister.

 

Morphologische Gesichtsmerkmale

 

Bei Verkehrsverstößen kommt hauptsächlich den Gesichtsmerkmalen Bedeutung zu. Um Personen anhand von Merkmalen identifizieren zu können, müssen die Merkmale sichtbar sein unddürfen weder großen Umwelteinflüssen noch schnellen Altersveränderungen unterliegen. Eine Voraussetzung zur Objektivierung der Identifizierung sind die eindeutige Definition der Merkmale und die Beschreibung von unterschiedlichen Merkmalsausprägungen.

Eine allgemeine Einschränkung der gutachterlichen Beurteilung liegt in der Qualität des Bezugslichtbildes. Oft sind sehr individuelle Merkmale wie Narben, Muttermale, Warzen etc. durch Grobkörnigkeit, Kontrastarmut, Reflexe, ungünstige Perspektive der Aufnahme oder aber artifizielle Verdeckungen nicht zu bewerten. Der Gutachter muss entscheiden, ob die Anzahl der auswertbaren Merkmale und deren Ausprägung für eine Identifizierung/ Nichtidentifizierung überhaupt ausreicht. 

Zur Beschreibung der Merkmalsausprägungen sollten Standards herangezogen werden. Anleitungen hierfür wurden bereits publiziert (www.foto-identifikation.de).

 

 

Weitere Merkmale an Haut und Händen

 

Gelegentlich sind auf Bildern nur wenige Gesichtsmerkmale zu sehen, aber es sind zusätzlich weitere Merkmale zusehen, die ebenfalls zur Identifizierung beitragen können. Allgemein gilt hier,dass sinnvollerweise nur Merkmale beschrieben werden sollten, wenn sie außergewöhnlich sind. Dies können beispielsweise Narben an irgendeinem sichtbaren Körperteil, anatomische Anomalien, Anomalien nach Unfällen oder Krankheiten, Tätowierungen, Piercings etc. sein.

 

Gutachtenerstattung

 

Prinzipiell bestehen für die Gutachtenerstattungzwei unterschiedliche Möglichkeiten: Das schriftliche Gutachten und die mündliche Gutachtenerstattung in der Gerichtsverhandlung.

Für das schriftliche Gutachten fordert der Sachverständige die Akte an, sichtet das vorhandene Bildmaterial und arbeitet es digital auf. Wenn die Entscheidung über die Verwertbarkeit gefallen ist, besteht die Notwendigkeit, geeignete Vergleichsaufnahmen anzufertigen. 

In seltenen Fällen können auch in der Akte eventuell vorhandene Passbilder oder erkennungsdienstliche Aufnahmen verwendet werden. Meist ergibt sich aber die Notwendigkeit einer Neuaufnahme.

Dies kann über eine Ladung des Betroffenen/Beschuldigten ins Büro des Sachverständigen erfolgen, die Polizei kann eingeschaltet werden, im Einzelfall kann auch in Absprache mit dem Gericht über den Verteidiger eine perspektivisch angepasste Vergleichsaufnahme (z.B. durch einen Fotografen) angefordert werden.

Das schriftliche Lichtbildvergleichsgutachten wird an das beauftragende Gericht gesandt und hier entscheidet sich in der Diskussion mit dem Verteidiger, ob die Täterschaft im Falle einer Identifizierung eingeräumt wird oder ob der Sachverständige sein Gutachten in der Hauptverhandlung noch einmal persönlich erläutern soll.

Eine weitere Möglichkeit besteht in der Gutachtenerstattung während der Hauptverhandlung. Diese Möglichkeit kann sich oft als prozessökonomischer und günstiger erweisen, wenn mit dem Sachverständigen so genannte Sammeltermine abgesprochen werden.

Der Sachverständige erhält rechtzeitig Akteneinsicht, beschafft sich – wenn notwendig-  Hochglanzabzüge des Mess- oder Überwachungs-fotos – arbeitet diese digital auf und bereitet den Merkmalsvergleich durch eine eingehende Merkmalserfassung und –analyse auf dem Bezugslichtbild vor. Das ermöglicht es ihm, während der Haupt-verhandlung den eigentlichen Merkmalsvergleich durchzuführen.

Hierfür fertigt er – möglichst zu Beginn der Verhandlung –mittels Digitalkamera Vergleichsbilder an, überspielt diese auf den Laptop(Notebook) oder druckt sie direkt aus, um während der weiteren Hauptverhandlung den Vergleich durchzuführen.

An dieser Stelle sei noch einmal darauf hingewiesen, dass es keine Software gibt, die den Vergleich für den Sachverständigen durchführt. Die mögliche Bearbeitung am Computer (Gegenüberstellung der Bilder, Hilfslinien, Punktewolke) dient lediglich der Veranschaulichung und hat mit dem eigentlichen morphologischen Merkmalsvergleich nichts zu tun.

Theoretisch kann der morphologische Merkmalsvergleich sogar ohne Vergleichslichtbild nur durch Betrachtung des Betroffenen/ Angeklagten durchgeführt werden. Dies sollte aber nur in Ausnahmefällen geschehen. Die beschriebene Methode mit Vergleichslichtbildern ist nicht nur die wissenschaftlich exakte und untersuchte Methode (siehe neuere Literatur), sie hat sich auch in der Praxis bewährt:

Die Begutachtung wird für alle Prozessbeteiligen transparenter und nachvollziehbarer. Zudem liegen die Vergleichslichtbilder in der Akte vor und können verwendet werden, falls es zu einer Verhandlung in der Revisions-/ Berufungsinstanz kommt.

 

Sachverständige

 

Es existieren keinerlei Vorschriften für den Ausbildungsgang eines Sachverständigen für Lichtbildvergleichsgutachten. In der Regel weisen die in diesem Bereich der Forensischen Anthropologie tätigen Sachverständigen ein Studium der Biologie, Anthropologie oder Medizin (meist mit nachfolgender Fachqualifikation Rechtsmedizin) auf. Neben Mitarbeitern von Landes- und Bundeskriminalämtern, die sich in erster Linie mit Delikten außerhalb des Verkehrsrechts beschäftigen, arbeiten „freie“ Sachverständige in dem Fachgebiet. Ein loser Zusammenschluss von Lichtbildsachverständigen findet sich beispielsweise in derArbeitsgemeinschaft Identifikation nach Bildern (AGIB:www.foto-identifikation.de); auf dieser Homepage finden sich auch Empfehlungen für die Begutachtung (Standards), die von der Arbeitsgemeinschaft erarbeitet wurden.

 

Literatur

1. Brinker H.: (1985) Identifizieren und Wiedererkennen. Bemerkungen zum Unterschied und zur Beweisqualität. ArchivKriminol (1985)176, : pp 142-145

2. Knussmann, R: Lehrbuch Anthropologie (Volume I/1) (1988). G. Fischer-Verlag Stuttgart

3. Knussmann R: Die vergleichende morphologische Analyse als Identitätsnachweis. Strafverteidiger (1983), 3 :127-129

4. Schwarzfischer F: Identifizierung durch Vergleich von Körpermerkmalen, insbesondere anhand von Lichtbildern. In: Kube E, Störtzer O, Timm J (eds) Kriminalistik. Handbuch für Praxis undWissenschaft. Volume l (1992): 735-761. Borberg

5. Knussmann R: Zur Wahrscheinlichkeitsaussage im morphologischen Identitätsgutachten. NStZ(1991)11/4 : 175-177

6. Rösing FW: Identifikation von Personen auf Bildern. In Widmaier G (ed) Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung (2006) 2534-2548. C.H. Beck Verlag, München

7. Rösing FW: Morphologische Identifikation von Personen. In: Buck J, Krumbholz H (eds) Sachverständigenbeweis im Verkehrsrecht (2008): 201-319. Nomos-Verlag, Baden-Baden.

8. Buck J, Diekmann A, Rösing FW: Identifikationsgutachten. In: Ferner W (ed) Straßenverkehrsrecht. 2nd ed (2006)1069-1079. Nomos-Verlag, Baden-Baden

9. Rösing FW: MorphologischeIdentifikation von Personen. In: Buck J, Krumbholz H (eds)Sachverständigenbeweis im Verkehrsrecht (2008): 201-319. Nomos-Verlag,Baden-Baden.

10. Gabriel P, Huckenbeck W : Identification of the Living. In: Siegel J, Saucco P (eds)Encyclopedia of Forensic Sciences, 2nd edition; printbook Elsevier, 2013].

11. Huckenbeck W., Gabriel P. :Fahreridentifizierung anhand von Messfotos. Neue Zeitschrift Verkehrsrecht Heft5, 201-205 (2012).

12. Huckenbeck W., Gabriel P.:Täteridentifizierung anhand von Bildmaterial. NJW Heft 23; 14 (2012);

13. Huckenbeck, W., Gabriel P. :Identifikation lebender Personen auf Bildern. Rechtsmedizin 23; 127-142 (2013);

14. Scheidt W: Physiognomische Studienan niedersächsischen und oberschwäbischen Landbevölkerungen (1931) Jena

15. Scheidt W: Untersuchungen über dieErblichkeit der Gesichtszüge. Zeitschrift für induktive Abstammungs- undVererbungslehre (1932) 60/4: 291-394

16. Weninger J and Pöch H: Leitlinien zur Beobachtung der somatischen Merkmale des Kopfes und Gesichtes am Menschen. Mitteilungen der anthropologischen Gesellschaft in Wien  (Volume 54) (1934) 232-261. AnthropologischeGesellschaft in Wien

17. Ohlrogge,S., Arent, T., Huckenbeck, W., Gabriel, P., Ritz-Timme, S. (2009) Anthropologischer Atlas weiblicher Gesichtsmerkmale – Anthropological atlas offemal facial features. Verlag der Polizeiwissenschaften

18. Ohlrogge, S., Nohrden, D., Schmitt,R., Drabik, A., Gabriel, P, Ritz-Timme, S: (2008) Anthropologischer Atlas männlicher Gesichtsmerkmale - Anthropological atlas of male facial features. (2008) Verlag der Polizeiwissenschaften

19. Macho,G.A.: (1986) Cephalometric and craniometric age changes in adult humans. Annals of Human Biology (1986), 13(1), pp): 49-61

20. Heathcote J(1995) Why do old men have big ears? British Medical Journal   (1995) 311: 1668

21. Hirthammer BJ: Die physignomische Alterung des Menschen. Quantifizierung mittels 3D-Laserscanners. (2007 )Diplomarbeit Universität Ulm

22. Reche O: Eine neue Methode zur Erleichterung der Beweisführung in Identifizierungsprozessen. Homo (1965)113-116

23. Goos,M.I.M., Alberink, I.B., Ruifrok, A.C.C:. (2005) 2D/3D image (facial) comparison using camera matching. Forensic Sci Int (2005), 163/1-2, pp: 10-17

24. Schott C: Identitätsgutachten im Rahmen von Verkehrsdelikten. NZV (2011), 24: 169-172

25. Gabriel P, Huckenbeck W, Kürpiers F(2014) Über die Fragwürdigkeit der Berechnung einer Identitätswahrscheinlichkeit. NZV 8/14: 337-348

26. Huckenbeck W, Gabriel P, Kürpiers F(2014) Identität lebender Personen anhand von Lichtbildern des Gesichts. Med.Sach. 1/15: 5-11

27. Huckenbeck W, Gabriel P (2015) Fahreridentifizierung anhand von Messphotos. In Madea B (Hrsg.) Rechtsmedizin;773-777

28. Huckenbeck W, Arent T, Gabriel P (2019): Der Identitätsnachweis von Personen anhand morphologischer Merkmale. Veröffentlichungen des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie, Sachsen Anhalt. Band 77: 295-300

29. Huckenbeck W, Krumm C, Ramsthaler F (2022) Zur Werteinschätzung des Lichtbildvergleichsgutachters im Verkehrsrecht. NZV (zur Publikation angenommen)

30. Ramsthaler F, Krumm C, Verhof M, Huckenbeck W (2022) Judex not calculat? Teil 2: Non quidem..sed tamen: Was ist der forensisch tätige Sachverständige wert? Archiv für Kriminologie (zur Publikation angenommen)